Die Statuten des ÖBVL


Vereinsname

Der Verein heißt „Österreichischer Bundesverband Legasthenie“ und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Landesverbänden ist beabsichtigt.

Vereinszweck

Der Verein soll

  • dazu beitragen, dass die gesetzlichen Grundlagen wie auch die praktischen Möglichkeiten der Hilfestellung für Legastheniker verbessert werden;
  • Eltern und betroffene Kinder, Jugendliche und Erwachsene ermutigen, auf die bereits vorhandenen Hilfestellungen zurückzugreifen und durch Zusammenarbeit neue gesetzliche Möglichkeiten zu erschließen;
  • das Verständnis der Öffentlichkeit und der Betroffenen, insbesondere der Eltern, der LehrerInnen sowie auch der Kinder selbst für den Problemkomplex Legasthenie durch Beratung, Veranstaltungen, Informationsschriften und Literaturhinweise fördern;
  • Listen von Fachleuten für Diagnose und Betreuung auflegen und diese Listen auf Anfrage vermitteln;
  • Hilfesuchenden nach Maßgabe der Möglichkeiten Unterstützung bei den zuständigen Behörden leisten;
  • den schultypenübergreifenden Erfahrungsaustausch der BetreuerInnen ermöglichen;
  • Medienarbeit leisten;
    für die Ausbildung und Fortbildung von LegasthenietherapeutInnen sorgen;
  • Informationsaustausch und Zusammenarbeit von allen staatlichen und privaten Organisationen und von Personen, die sich mit der Legasthenieproblematik auseinandersetzen, fördern.

Der Verein muss für alle wissenschaftlich anerkannten und gleichzeitig für alle empirisch erfolgreichen Methoden offen sein.

Der Österreichische Bundesverband Legasthenie dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er ist überkonfessionell und überparteilich.

Materielle Mittel

Die für die Verwirklichung des Vereinszweckes nötigen materiellen Mittel sollen durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Subventionen

aufgebracht werden.

Mitgliedschaft

Mitglieder können alle physischen Personen, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes beitragen wollen, sowie juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand oder durch den Vorstand Bevollmächtigte.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und mitzubestimmen. Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Stimmrecht.

Stimmberechtigt in Fragen der Aus- und Fortbildung und in didaktisch-methodischen Fragen sind nur BetreuerInnen.

Unter dem Namen des Vereins kann nur mit Genehmigung des Vorstandes publiziert werden.

Die Mitglieder müssen bestrebt sein, zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit beizutragen.

Bei Rückständen aus Mitgliedsbeiträgen sind das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht auf Mitsprache und Mitbestimmung in der Generalversammlung zeitweilig erloschen.

Ende der Mitgliedschaft

  • durch Tod
  • durch Austritt mittels schriftlicher Verständigung des Vereines
  • durch Ausschluss
  • durch Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages durch mindestens zwei Jahre erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

Ausschluss:
Ausschließungsgründe sind offenes Zuwiderhandeln gegen die Statuten und Handlungen, die das Ansehen des Vereines in grober Weise schädigen.

Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vereinsorgane

  • sind der Vorstand,
  • die Generalversammlung sowie
  • durch den Vorstand eingesetzte Arbeitsgruppen,
  • das Schiedsgericht

Der Vorstand

wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besteht zumindest aus:

  1. dem Obmann / der Obfrau
  2. dem/der Schriftführer/in
  3. dem/der Kassier/in

Der Vorstand kann einstimmig Mitglieder kooptieren. Er muss jedoch nachträglich die Zustimmung der Generalversammlung einholen. Bei Abstimmungen im Vorstand gilt die einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Es müssen alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, über Aktivitäten, die im Namen des Vereins erfolgen, die anderen Vorstandsmitglieder innerhalb eines Monats zu verständigen.

Vorstandsvorsitzende/r

Der/Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen dritten Personen und Körperschaften gegenüber und unterzeichnet alle Schriftstücke, die den Verein verpflichten oder an Behörden gerichtet sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Obmannes/Obfrau. Er/Sie beruft den Vorstand ein, führt die Sitzungen des Vorstandes, führt in der Generalversammlung den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Bei Verhinderung übernimmt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied die Aufgaben und Befugnisse des/der Obmannes/Obfrau.

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Interessen des Vereins wahrzunehmen und fasst in seinem Namen rechtsverbindliche Beschlüsse über alle Gegenstände, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, bestimmt die aus Vereinsmitteln für Vereinszwecke erforderlichen Ausgaben, beruft die Generalversammlung ein und legt ihre Tagesordnung fest. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Generalversammlung zu vollziehen. Es besteht keine interne Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein im Falle grober Fahrlässigkeit.

Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie muss vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen werden. Ihr Termin muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben werden. Die Tagesordnung wird gleichzeitig bekanntgegeben. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens sieben Tage vor der Generalversammlung eingebracht werden. Später eingebrachte Anträge können nur unter „Allfälliges“ in chronologischer Reihenfolge behandelt werden. Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Außerordentliche Generalversammlungen werden dann einberufen, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder ein Mitglied des Vorstandes verlangt.

Die Generalversammlung beschließt mit Ausnahme der gesondert angeführten Fälle mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Obmannes/Obfrau.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist sie zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet sie dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung, in geheimer Wahl durch die Abgabe von Stimmzetteln, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. KandidatInnen können sich selbst bewerben oder von anderen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Ihre Namen müssen bis spätestens sieben Tage vor der Wahl dem Vorstand bekannt gegeben werden. KandidatInnen müssen Mitglieder des Vereins sein.

Die Generalversammlung hat das Recht, den Vorstand oder einzelne Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit ihres Amtes zu entheben.

Über die Generalversammlung ist Protokoll zu führen.

Die Generalversammlung hat das Recht, die Statuten mit Zweidrittelmehrheit zu ändern.

Sie nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und muss seine Planung für das kommende Geschäftsjahr beraten und darüber abstimmen.

Die Generalversammlung hat das Recht, den Verein aufzulösen.

Geschäftsordnung

Die Statuten müssen von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.